1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes U._____ vom 4. April 2022 für eine Forderung von Fr. 100'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2021. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Konventionalstrafe gemäss gerichtlichem Vergleich vom 5. September 2017". 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 11. April 2022 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.