Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.197 (SR.2023.33) Art. 4 Entscheid vom 3. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Dr. iur. Michael Winkler, Rechtsanwalt und/oder MLaw Larissa Käppeli, Rechtsanwältin, Wiesenstrasse 7, Postfach, 8024 Zürich Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des regionalen Betreibungsamtes U._____ vom 4. April 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes U._____ vom 4. April 2022 für eine Forderung von Fr. 100'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2021. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Konventionalstrafe gemäss gerichtlichem Vergleich vom 5. September 2017". 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 11. April 2022 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (eventualiter um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung) für den Betrag von Fr. 100'000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 8. Juni 2021. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Am 17. Februar 2023 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein. 2.3. Der Beklagte ersuchte mit Gesuchsantwort vom 28. März 2023 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.4. Die Klägerin erstattete am 14. April 2023 die Replik, in welcher sie an ihren im Rechtsöffnungsgesuch gestellten Anträgen festhielt und zusätzlich beantragte, den Sistierungsantrag des Beklagten abzuweisen. 2.5. Am 21. April 2023 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Eingabe ein. 2.6. Am 27. April 2023 und 10. Mai 2023 reichte der Beklagte unaufgefordert je eine Stellungnahme ein. 2.7. Am 22. Mai 2023 und 31. Mai 2023 reichte die Klägerin unaufgefordert je eine Stellungnahme ein. -3- 2.8. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Antrag des Beklagten auf Verfahrenssistierung ab. 2.9. Am 8. Juni 2023 reichte der Beklagte unaufgefordert eine Stellungnahme ein. 2.10. Am 15. Juni 2023 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein. 2.11. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 22. August 2023: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes U._____ (Zahlungsbefehl vom 4. April 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 7. Februar 2023) für den Betrag von Fr. 100'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juni 2021 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 500.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'663.60 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 28. August 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. September 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, vom 22.08.2023 im Verfahren SR.2023.33 vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 07.02.2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und sei die beantragte definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 08.06.2021 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes U._____ (Zahlungsbefehl vom 04.04.2022) nicht zu erteilen. -4- Eventualiter Der Gesuchstellerin sei die eventualiter beantragte provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 08.06.2021 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes U._____ (Zahlungsbefehl vom 04.04.2022) nicht zu erteilen. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids sei aufzuschieben. 4. 4.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten seien vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 4.2. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für die Verfahren vor der ersten und der zweiten Instanz eine angemessene, richterlich festzusetzende Parteientschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen." 3.2. Mit Verfügung vom 14. September 2023 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2023 beantragte die Klägerin: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschwerdeführers." 3.4. Am 26. Oktober 2023 reichte der Beklagte unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich -5- unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin wie von ihr beantragt definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 100'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2021. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich beim Rechtsöffnungstitel um eine bedingte gerichtliche Vereinbarung handle, womit der Eintritt der Bedingung von der Klägerin liquid mittels Urkunde nachgewiesen werden müsse. Streitpunkt sei in diesem Zusammenhang die im gerichtlichen Vergleich formulierte Ausnahmeregelung des Äusserungsverbots des Beklagten. Der Wortlaut dieser Ausnahmeregelung besage, dass wenn sich der Beklagte gewerblich in sachlicher und technischer Beratung von juristischen und natürlichen Personen befinde, er sich zu den Produkten der Klägerin äussern dürfe. Bezüglich der angeblich verbotenen Äusserungen des Beklagten gegenüber F._____, CEO der G._____, habe die Klägerin die E- Mails vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021 ins Recht gelegt. Darin spreche der Beklagte die Produkte der Klägerin an und führe im Weiteren aus, dass eine grössere Zahl von Mitarbeitern der Klägerin von H._____ (H._____) stammen würde, welche zwischen 2014 und 2016 im Zuge einer Änderung der russischen Staatspolitik verstaatlich worden sei. In einer weiteren E- Mail des Beklagten an F._____ mache der Beklagte wiederum Ausführungen zur Verstaatlichung der ehemaligen I._____ zur H._____ im Jahr 2016. Nach Kriegsausbruch in der Ukraine habe der Beklagte F._____ am 22. Februar 2022 erneut kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass dies nun eine neue Situation für im Westen tätige russisch kontrollierte Unternehmen darstelle. Der Beklagte habe etliche Unterlagen ins Recht gelegt, die alle zeigen sollten, dass die Klägerin nach wie vor Geschäftsbeziehungen mit den russischen Unternehmen pflege. Es komme nicht darauf an, ob die Aussagen wahr oder unwahr seien, sondern es komme einzig darauf an, ob überhaupt Äusserungen über die Produkte der Klägerin getätigt worden seien und ob diese in einem gewerblichen Kontext erfolgt seien. Der Beklagte habe F._____ unaufgefordert kontaktiert und es seien keine weiteren E-Mails durch den Beklagten ins Recht gelegt worden, die -6- belegen würden, dass zwischen F._____ und dem Beklagten ein Austausch stattgefunden habe, der Beklagte also beratend für F._____ tätig gewesen wäre. Die Äusserungen seien in keinem gewerblichen beratenden Kontext in Bezug auf die Produkte der Klägerin gefallen. 2.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sich die Vorinstanz einzig auf die E-Mails stütze, die der Beklagte angeblich verfasst habe. Sie berücksichtige nicht das Recht des Beklagten zur sachlichen und technischen Beratung jeglicher juristischer und natürlicher Personen, wie sie von ihm respektive seiner J._____ GmbH gewerblich angeboten werde. Die Klägerin stelle den flugkritischen "[…]" her, der früher unter Leitung des Beklagten als Projektleiter der K._____ (K._____) zertifiziert worden sei. Das "formale Kern-Produkt" bestehe aus physischen Komponenten wie Hardware sowie verschiedenen Softwares. Diese seien aber ohne die "erweiterten Produkte" komplett wertlos und in der zivilen zertifizierten Luftfahrt zum Einbau und zur Nutzung verboten. Wenn in der zertifizierten Luftfahrtelektronik der weitgehende Begriff "Produkt" verwendet werde, gehe es um alle Elemente, die eine beabsichtigte Beschaffung, einen Einbau, eine Einwirkung einer Einbauzertifizierung bei der K._____ und die Nutzung im von der K._____ regulierten Luftfahrzeug direkt und zwingend beeinflusse. Die Elemente des "erweiterten Produkts" seien zwingend zu prüfen, um überhaupt das "formale Kern-Produkt" für eine mögliche Nutzung in der zivilen zertifizierten Luftfahrt zu beurteilen und eine mögliche Beschaffung evaluieren zu können. Es gelte auch die Gültigkeit einer erheblichen Anzahl von Zertifikaten und Zulassungen für das "Produkt" und die Klägerin selber zu prüfen und im Rahmen des Risiko- Managements eine umfängliche Beurteilung der Klägerin zu machen. Bei grösseren Verträgen müssten namentlich Geschäftsabschlüsse, Bilanzen, Erfolgsrechnungen sowie die Aktionärs-Struktur des Herstellers offengelegt werden. Firmen wie die Klägerin müssten auch ein Management-Handbuch mit allen Informationen zu Prozessen und Personal führen und dieses Handbuch dem interessierten Kunden zur Evaluation des möglichen Lieferanten zur Verfügung stellen. Für grössere Projekte würden umfängliche Verträge erstellt, die den Hersteller des "Produktes" verpflichten würden, jede Änderung im Management- Handbuch der Klägerin beim Kunden zu melden oder zur Genehmigung anzufragen. Es gehe vorliegend in der durch die K._____ regulierten Avionik nicht um eine fallweise Einzelbeschaffung eines "Produktes", sondern um langjährige Abhängigkeiten und langjährige Lieferverpflichtungen. Wenn ein Lieferant wie die Klägerin den Luftfahrzeughersteller durch falsche Angaben, also durch das Verschleiern der aus Russland stammenden wirtschaftlich Berechtigten hinter das Licht führe, könnten Millionenschäden provoziert werden. Die Prüfung eines Lieferanten sei durch die Luftfahrzeughersteller schon aus regulatorischen Gründen sehr umfangreich. Daher habe die Klägerin in den letzten Jahren -7- nach der Übernahme der Kontrolle durch russische Kreise im Jahr 2012 nie mehr einen neuen namhaften Liefervertrag für ein "Produkt" von einem westlichen Luftfahrzeughersteller erhalten. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, sich zu den diversen (in der Beschwerde dargelegten) Punkten betreffend die "Produkte" der Klägerin zu äussern, ohne gegen das Äusserungsverbot zu verstossen, wozu auch Äusserungen zur Eignerschaft der Klägerin und zu den "Engineering"-Fähigkeiten und Kapazitäten gehören würden. Die Äusserungen, woher die Ingenieure der Klägerin stammten, wo sie zuvor gearbeitet hätten, wie sie aus- und weitergebildet worden seien und ob der Know-How-Transfer auch bei deren Ausscheiden sichergestellt sei, seien zwingend erforderlich gewesen. Wenn der Kunde oder Lieferant via "Compliance-Recherchen" den russischen Hintergrund und den Zustand der Klägerin erkenne, komme es zu starken Reaktionen, in der Regel zum Beziehungsabbruch. Die Vorlage der Urkunden durch den Beklagten, wonach die Klägerin nach wie vor Beziehungen mit sanktionierten russischen Unternehmungen und Personen führe, sei relevant. Diese würden belegen, dass die "Produkte" der Klägerin von einem Unternehmen stammen würden, dessen wirtschaftlich Berechtigte im Umfeld der international sanktionierten russischen Rüstungsindustrie zu suchen seien. Die K._____ könne jederzeit die Produkte-, Betriebs- und Wartungszulassungen entziehen, was dazu führe, dass Flugzeuge und Helikopter, in die solche Produkte eingebaut worden seien, "gegroundet" würden und die Flugzulassung entzogen werde. Dies habe für Kunden, die Produkte der Klägerin in ihren Luftfahrzeugen eingebaut hätten, einen hohen wirtschaftlichen Schaden zur Folge. Die Herkunft eines Produktes und dessen Spezifikation gehöre genauso wie die Frage, wer das produzierende Unternehmen kontrolliere und ob dieses oder seine wirtschaftlich Berechtigten allenfalls sanktioniert seien, zur sachlichen und fachlichen Auseinandersetzung mit dem "Produkt". Der Beklagte habe einzig sachliche Tatsachen mit einer direkten Beziehung zu den Produkten der Klägerin geäussert. Mit den Aussagen über die russischen Ingenieur-Mitarbeitenden in Y._____, die aus Z._____ stammen würden, habe der Beklagte nichts geäussert, was nicht öffentlich bekannt und im LinkedIn-Portal für jedermann ersichtlich sei. Der Beklagte kenne F._____ sowie dessen Frau L._____ persönlich. Sie arbeite bei M._____, die im Januar 2023 fristlos den Entwicklungsvertrag mit der Klägerin beendet habe, als sie über den russischen Hintergrund der Klägerin informiert worden sei. Der Beklagte habe F._____, der aktiv einen Ersatz für das Mandat der Klägerin gesucht habe, als Vertriebsagenten für weitere geschäftliche Tätigkeiten in den Q._____ "warmhalten" wollen. Zu den gewerblichen Dienstleistungen des Beklagten gehöre auch die Vermittlung von freiberuflichen Fachspezialisten und Vertriebsagenten, wie F._____ einer sei. Der Beklagte habe diverse Mandate mit Konkurrenten der Klägerin, so dass es nicht erstaune, dass er F._____ im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit kontaktiert habe. Es sei dem Beklagten darum gegangen, F._____ auf "seine Seite" zu bringen. F._____ sei bislang für -8- die Klägerin tätig gewesen, habe diese Tätigkeit im Januar 2023 nach der Kündigung seines grössten Kunden, der M._____, abgebrochen. F._____ sei während der Corona-Zeit nur via Internet durch die Klägerin angeworben worden und habe deren russischen Hintergrund erst später erkennen können, als er das erste Mal persönlich in Y._____ gewesen und all den russischen Ingenieuren aus QR._____ begegnet sei. F._____ habe von der Klägerin schon lange Abstand genommen. Er sei ab November 2022 nicht mehr auf Messen für die Klägerin aufgetreten und habe alle Hinweise auf das Mandat mit der Klägerin auf seiner Website gelöscht. Eine Äusserung zu Produkten der Klägerin könne nicht losgelöst vom regulatorischen Umfeld erfolgen. Die beiden E-Mails seien völlig aus dem Kontext der Kommunikation im Vorgang zur […] im März 2022 gegriffen worden. Dafür müssten Zeugen angehört werden. Die Vorinstanz könne im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens keine umfassende Auslegung einer Bestimmung aus einem Vergleich vornehmen, deren Tragweite unbestimmt und von den Parteien unterschiedlich ausgelegt werde. 2.3. Die Klägerin macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den Ausführungen des Beklagten um konstruierte Schutzbehauptungen handle. Er versuche damit erfolglos, die Anwendung eines Ausnahmetatbestands zu begründen. Der Beklagte behaupte nicht, dass er F._____ beraten habe, sondern mache geltend, dass er F._____ als Vertriebsagent habe abwerben wollen, indem er ihn anhand von Informationen über die Klägerin vor einer Zusammenarbeit habe warnen wollen. Damit sei bereits erstellt, dass der Beklagte F._____ nicht beraten, sondern einseitig und unaufgefordert informiert habe. Die Behauptung, dass die Aktionärsstruktur der Klägerin das "Produkt" bzw. das "erweiterte Produkt" der Klägerin ausmache, weshalb sich der Beklagte darüber habe äussern dürfen, sei neu und daher nicht zu hören. Aus den Ausführungen des Beklagten, wonach er F._____ und dessen Ehefrau persönlich kenne, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Umstände nicht für einen gewerblichen Kontakt sprächen, sondern vielmehr für eine informelle, nicht-geschäftliche Kontaktaufnahme. Der Ausnahmetatbestand der Vereinbarung sei nicht auslegungsbedürftig. Der Beklagte habe den Ausnahmetatbestand bereits in seiner Stellungnahme vom 28. März 2023 anhand einer grammatikalischen Auslegung als klar bezeichnet, indem er zugestimmt habe, dass der Ausnahmetatbestand bloss die sachliche und technische Beratung umfasse. 2.4. 2.4.1. Die Vereinbarung vom 5. September 2017 (Beilage 16 zum Rechtsöffnungsgesuch vom 7. Februar 2023 [vorinstanzliche Akten]) stellt als (bedingter) gerichtlicher Vergleich grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.2.2 mit weiteren -9- Hinweisen), was unbestritten geblieben ist (Beschwerde, S. 12 Ziff. 1.3.2.). Fraglich und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Bedingung (folglich ein Verstoss des Beklagten gegen Ziff. 1 der Vereinbarung vom 5. September 2017) eingetreten ist. In Ziff. 1 der Vereinbarung vom 5. September 2017 haben die Parteien das Folgende vereinbart: " Die Beklagten verpflichten sich, jedwelche Äusserungen (ob wahr oder unwahr) über die Klägerin und ihre Konzernmitgesellschaften, ihre und deren Mitarbeiter und Organe, insbesondere bezüglich deren Organisation, Strategie und Verhalten, gegenüber Dritten sowie auch gegenüber der Klägerin selbst und ihren Konzernmitgesellschaften zu unterlassen. Diese Unterlassungspflicht umfasst auch Äusserungen über natürliche und juristische Personen, die mit Produkten und Marken der Klägerin in Verbindung stehen. Ausgenommen von dieser Unterlassungspflicht ist ausschliesslich die sachliche und technische Beratung jedwelcher juristischer und natürlicher Personen, wie sie von den Beklagten gewerblich angeboten wird, in Bezug auf die Produkte der Klägerin und ihrer Konzernmitgesellschaften, unabhängig davon, ob sie von der Klägerin selbst oder Dritten angeboten werden." Für den Fall eines Verstosses gegen Ziff. 1 der Vereinbarung vom 5. September 2017 durch den Beklagten vereinbarten die Parteien in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 5. September 2017 eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 100’000.00 pro Verletzungsfall. Der Beklagte soll mit zwei E- Mails vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021 an F._____ gegen Ziff. 1 der Vereinbarung vom 5. September 2017 verstossen haben. Dass der Beklagte die beiden E-Mails verfasste, wird von diesem anerkannt (Stellungnahme vom 28. März 2023, S. 21 [vorinstanzliche Akten]). 2.4.2. 2.4.2.1. Mit E-Mail vom 8. Juni 2021 gelangte der Beklagte mit dem Betreff "[…]" an F._____ als CEO der G._____. Die G._____ vertrieb einige Produkte der Klägerin (vgl. Rechtsöffnungsgesuch vom 7. Februar 2023, N 27 [vorinstanzliche Akten]). In der E-Mail vom 8. Juni 2021 kommt der Beklagte einleitend auf zwei Produkte ("[…]", damit gemeint wohl "[…]" sowie "[…]", damit gemeint wohl "[…]") der Klägerin zu sprechen. Im Weiteren macht der Beklagte im Wesentlichen Ausführungen zur Klägerin. So führt er zunächst aus, dass viele Mitarbeiter der Klägerin von der "[…]" kommen würden, die im Zuge einer Änderung der russischen Staatspolitik verstaatlicht worden sei ("[…]"). Weiter habe die Klägerin Probleme mit ihren Produkten, die seit dem Kontrollwechsel im Jahr 2012 ungelöst geblieben seien ("[…]"). Weiter führt der Beklagte in der E-Mail vom 8. Juni 2021 aus, dass er in Kontakt mit N._____ und russischen Freunden in QR._____ stehe, welche hätten lernen müssen, dass das Leben anders werde, wenn man einmal unter russische Staatskontrolle geraten sei ("[…]"). In der E-Mail vom 9. Juni 2021 informierte der Beklagte F._____ ferner darüber, dass die I._____ ein guter Kunde für das Produkt "[…]" der Klägerin gewesen sei. Bei der I._____ habe es sich um den ursprünglichen - 10 - Käufer der Klägerin im Jahr 2012 gehandelt, wobei es zu dieser Zeit noch ein privates Unternehmen gewesen sei ("[…]"). Im Jahr 2016 sei die I._____ in Russland verstaatlicht worden und sei heute Teil der […] und damit auch ein Teil von […] ("[…]"). 2.4.2.2. Aufgrund der einleitenden Formulierung der E-Mail vom 8. Juni 2021 steht fest (und wird vom Beklagten nicht bestritten), dass es sich um eine einseitige Kontaktaufnahme seitens des Beklagten gehandelt hat (vgl. Stellungnahme vom 28. März 2023, S. 21 [vorinstanzliche Akten]). Ausweislich der Akten bestand zwischen F._____ und dem Beklagten weder ein Auftragsverhältnis bzw. ein Beratungs-Mandat noch hat F._____ um eine Beratung durch den Beklagten ersucht. Dies ergibt sich im Übrigen daraus, dass die beiden E-Mails vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021 des Beklagten durch F._____ anerkanntermassen unbeantwortet geblieben sind (Stellungnahme vom 28. März 2023, S. 26 [vorinstanzliche Akten]). Der Beklagte führte denn auch aus, er habe F._____ im Vorfeld zur jährlichen […]-Tagung 2021 kontaktiert und habe ihn als Vertriebsagenten für weitere geschäftliche Tätigkeiten in den Q._____ "warmhalten" wollen, da er ihm zukünftig geschäftlich von Nutzen sein könne (Stellungnahme vom 28. März 2023, S. 21 f. [vorinstanzliche Akten]). Daraus ergibt sich, dass der Beklagte F._____ einzig kontaktierte, um eine für ihn nützliche Geschäftsbeziehung aufzubauen, woran auch eine Befragung von F._____ nichts zu ändern vermag (Beschwerde, S. 25). Der Beklagte beabsichtigte mit der Kontaktaufnahme (den E-Mails vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021) folglich nicht, F._____ über die Produkte der Klägerin zu beraten, was er indes auch nicht tat (dazu sogleich). Unbesehen davon, setzt eine (gewerbliche) Beratung grundsätzlich voraus, dass eine solche von der anderen (zu beratenden) Partei verlangt bzw. immerhin erwünscht wird, was im vorliegenden Fall nicht der Fall war, erfolgte die Kontaktaufnahme (wie erwähnt) einseitig durch den Beklagten und blieben seine E-Mails unbeantwortet. Entsprechend handelt es sich bei den beiden E-Mails des Beklagten vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021 nicht um eine gewerbliche Beratung, sondern vielmehr um das ungefragte Zusenden diverser Informationen bzw. um die Kontaktaufnahme zwecks Aufbaus einer Geschäftsbeziehung. Bereits aus diesem Grund wird die Äusserung des Beklagten nicht vom Ausnahmetatbestand in Ziff. 1 der Vereinbarung vom 5. September 2017 erfasst. In der E-Mail vom 8. Juni 2021 kommt der Beklagte zwar einleitend auf zwei Produkte ("[…]" und "[…]") der Klägerin zu sprechen. Er äussert sich dabei aber nicht vertieft zu diesen, sondern bezieht sich dabei im Wesentlichen auf die (allgemeine) technische Entwicklung, die stattgefunden haben soll ("[…]"). Eine sachliche und technische Beratung, wobei es sich bei "sachlich" und "technisch" um kumulative Voraussetzungen handelt, betreffend die genannten Produkte ("[…]" und "[…]") erfolgte jedenfalls - 11 - nicht. Vielmehr wurden die beiden Produkte durch den Beklagten einleitend erwähnt, um anschliessend ausführlich auf die angeblich problembehaftete russische Unternehmensstruktur der Klägerin einzugehen, obschon es dem Beklagten gemäss der Vereinbarung vom 5. September 2017 nicht gestattet war, sich zur Organisation der Klägerin zu äussern. Die Ausführungen des Beklagten gegenüber F._____ hinsichtlich der Klägerin (vgl. E. 2.4.2.1.) erfolgten denn im Weiteren auch ohne jeglichen erkennbaren Bezug zu deren Produkten. Entgegen dem Beklagten ist zur Klärung dieser Frage auch keine Auslegung der Vereinbarung vom 5. September 2017 bzw. des Begriffs "Produkt" notwendig, welche den Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens sprengen würde: Bei einem "Produkt" handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um ein materielles oder immaterielles Gut, wobei gemäss Vereinbarung vom 5. September 2017 vorausgesetzt wird, dass über das "Produkt" technisch beraten werden kann. Im vorliegenden Kontext handelt es sich bei einem "Produkt" folglich um ein materielles oder immaterielles technisches Erzeugnis, wobei auch der Beklagte ausführt, dass das "formale Kern- Produkt" aus Hardware und Software bestehe (Beschwerde, S. 15). Beim vom Beklagten in seiner E-Mail vom 8. Juni 2021 genannten "[…]" und "[…]" handelt es sich um derartige Produkte, zu welchen eine sachliche und technische Beratung hätte erfolgen dürfen. Der Beklagte macht in seinen E-Mails vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021 primär Ausführungen zur Unternehmensstruktur der Klägerin bzw. dazu, dass sie unter russischer Kontrolle stehe (wobei Äusserungen zur Organisation der Klägerin gemäss Vereinbarung vom 5. September 2017 nicht gestattet sind) und weist implizit darauf hin, dass dies für Kunden problematisch sein könnte. Selbst wenn der Beklagte F._____ im Rahmen einer gewerblichen Beratung (wobei eine solche - wie dargelegt - nicht stattfand) auf eine mögliche schwierige Zusammenarbeit mit der Klägerin (wegen Vertragsverletzungen, Sanktionen, Lieferengpässen, Regulierungen etc.) hinweisen wollte, wobei sich die einzelnen Umstände durchaus auf das Produkt auswirken können, ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich hierbei um eine technische Beratung in Bezug auf die Produkte der Klägerin gehandelt haben soll. Bei einer technischen Beratung handelt es sich einzig um die Beratung hinsichtlich der Technik eines Produktes, wovon die wirtschaftliche Berechtigung der Klägerin, die Herkunft der Mitarbeiter der Klägerin, allfällige Sanktionen sowie weitere rechtliche Gegebenheiten (wie bspw. die angeblich strengen Regulierungen in dieser Branche) klarerweise nicht erfasst werden. Der Beklagte hat mit seinen Äusserungen in den Mails vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021 Ziff. 1 der Vereinbarung vom 5. September 2017 verletzt, womit die Bedingung eingetreten und die Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 100'000.00 (nebst Zins) geschuldet ist. Ob es sich bei den Äusserungen des Beklagten in den E-Mails vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021 um diffamierende oder wahre Angaben - 12 - gehandelt hat und ob gewisse Informationen im Internet ohnehin frei verfügbar sind, ist im vorliegenden Fall nicht relevant, da diese Punkte für einen Verstoss gegen das Äusserungsverbot gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung vom 5. September 2017 nicht vorausgesetzt werden. 2.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes U._____ (Zahlungsbefehl vom 4. April 2022) für den Betrag von Fr. 100'000.00 (nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2021) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Verletzungshandlung erfolgte durch die Äusserungen in der E-Mail vom 8. Juni 2021, womit der Zins ab diesem Datum geschuldet ist (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.6. S. 16). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Da die Klägerin die Konventionalstrafe nur einmal geltend gemacht hat und ihr die definitive Rechtsöffnung in diesem Fall erteilt wird (vgl. E. 2 hiervor), sind die Äusserungen des Beklagten gegenüber der C._____ (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.7.) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter zu prüfen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Er hat seine Parteikosten selber zu tragen. 4.2. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim im Beschwerdeverfahren massgeblichen Streitwert von Fr. 100'000.00 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 12'930.00, die um 70% auf Fr. 3'879.00 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 3'103.20 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 40 % beträgt die Entschädigung demnach Fr. 1'861.90. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 55.85) und die Mehrwertsteuer von 7.7 % - 13 - (ausmachend Fr. 147.65). Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 2'065.40. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'065.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 14 - Aarau, 3. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser