3. Der Gesuchsgegner hat ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und allfällige Parteikosten selbst zu tragen. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]