Die Nichtberücksichtigung der "Nachzahlung" der Steuern im Umfang von Fr. 500.00 moniert der Gesuchsgegner nur implizit, indem er diese in seiner Berechnung des Existenzminimums (Beschwerde, S. 2) aufführt, was den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde grundsätzlich nicht zu genügen vermag (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich beim Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2023 und der Bestätigung der Stundung der Gemeinde S._____ vom 22. Mai 2023 betreffend den Ausstand von Fr. 4'401.20 (beides -6-