die Heimkehr für die Mittagspause nicht möglich ist (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung des Kantons Aargaus 2022, S. 18). Zudem handelt es sich um die Steuererklärung aus dem Jahr 2019, welche nicht aktuell ist und damit nicht feststeht, dass der entsprechende Abzug noch immer (in diesem Umfang) gewährt wird.