Aus dem Umstand, dass die Steuerverwaltung der Gemeinde S._____ dem Gesuchsgegner die Autokosten sowie die ("verbilligte") auswärtige Verpflegung gemäss Steuerveranlagung 2019 (Beilage 3 zum Gesuch vom 11. Juli 2023 [vorinstanzliche Akten]) in einem gewissen Umfang angerechnet hat und damit offenbar von deren Notwendigkeit ausging (vgl. § 35 Abs. 1 StG [SAR 651.100]), kann der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal hierfür nicht die identischen Voraussetzungen bestehen.