Die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt gemäss dem SBB-Fahrplan XX Minuten, worauf vorliegend abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2016 vom 20. September 2017 E. 1.2). Selbst unter Berücksichtigung des jeweiligen Weges zwischen Wohnort bzw. Arbeitsstelle und der Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel ist die Zeitersparnis des Gesuchsgegner durch die Benutzung seines Fahrzeugs im Verhältnis zum öffentlichen Verkehr nicht genug gross, als dass gesagt werden könnte, der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm nicht zumutbar.