2.4. Zunächst moniert der Gesuchsgegner die Nichtberücksichtigung seiner Fahrkosten von Fr. 985.60 für den Arbeitsweg. Aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lohnabrechnung April 2023 (Beilage 9 zur Stellungnahme vom 2. August 2023 [vorinstanzliche Akten]) ergibt sich, dass der Gesuchsgegner bei der I._____ AG (J._____) in T._____ arbeitet. Die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt gemäss dem SBB-Fahrplan XX Minuten, worauf vorliegend abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2016 vom 20. September 2017 E. 1.2).