2.2. Zur Begründung der Nachzahlung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass aus der Steuerveranlagung 2019 des Gesuchgegners ein Reinvermögen von Fr. 5'322.00 hervorgehe, welches den Freibetrag von praxisgemäss Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 nicht übersteige. Bei der Gegenüberstellung eines zivilprozessualen Grundbedarfs von Fr. 4'144.50 (Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag von Fr. 300.00, Wohnkosten von Fr. 1'600.00, Krankenkassenprämien von Fr. 385.50, Arbeitsweg von Fr. 159.00, Steuern von Fr. 500.00) und einem Einkommen von Fr. 5'500.00 resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'355.50.