2.3. Nach einmaliger Fristerstreckung reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. August 2023 eine Stellungnahme und Unterlagen ein. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen verpflichtete den Gesuchsgegner mit Entscheid vom 30. August 2023 zur Nachzahlung der vorgemerkten und vorgeschossenen Kosten von insgesamt Fr. 12'228.20, wobei weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen wurden.