2. 2.1. Der durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte handelnde Kanton Aargau (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte beim Bezirksgericht Zofingen mit Eingabe vom 11. Juli 2023, der Gesuchsgegner sei zur Nachzahlung von Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 12'228.20 zu verpflichten. 2.2. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Gesuchsgegner auf, sich innert Frist lückenlos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem 18. Juli 2023 auszuweisen. Im Unterlassungsfall werde die Nachzahlung angeordnet.