Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.195 (SZ.2023.100) Art. 159 Entscheid vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, […] Gegenstand Nachzahlung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (Gesuchsgegner) wurde im Eheschutzverfahren (SF.2014.46), im Verfahren betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs (KEKV.2014.89), im Ehescheidungsverfahren (OF.2015.113), im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2016.125) und im Verfahren betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils (OF.2016.182) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aus diesen Verfahren sind Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 12'228.20 ausstehend. 2. 2.1. Der durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte handelnde Kanton Aargau (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte beim Bezirksgericht Zofingen mit Eingabe vom 11. Juli 2023, der Gesuchsgegner sei zur Nachzahlung von Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 12'228.20 zu verpflichten. 2.2. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Gesuchsgegner auf, sich innert Frist lückenlos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem 18. Juli 2023 auszuweisen. Im Unterlassungsfall werde die Nachzahlung angeordnet. 2.3. Nach einmaliger Fristerstreckung reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. August 2023 eine Stellungnahme und Unterlagen ein. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen verpflichtete den Gesuchsgegner mit Entscheid vom 30. August 2023 zur Nachzahlung der vorgemerkten und vorgeschossenen Kosten von insgesamt Fr. 12'228.20, wobei weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen wurden. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 2. September 2023 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. September 2023 (Postaufgabe am 7. September 2023) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (FRANK EMMEL, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 123 ZPO; VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 123 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Nachzahlungsverfahren der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse versetzen die zuvor mittellose Partei dann "in die Lage" zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 927 ff.). -4- 2.2. Zur Begründung der Nachzahlung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass aus der Steuerveranlagung 2019 des Gesuchgegners ein Reinvermögen von Fr. 5'322.00 hervorgehe, welches den Freibetrag von praxisgemäss Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 nicht übersteige. Bei der Gegenüberstellung eines zivilprozessualen Grundbedarfs von Fr. 4'144.50 (Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag von Fr. 300.00, Wohnkosten von Fr. 1'600.00, Krankenkassenprämien von Fr. 385.50, Arbeitsweg von Fr. 159.00, Steuern von Fr. 500.00) und einem Einkommen von Fr. 5'500.00 resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'355.50. 2.3. Der Gesuchsgegner macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er die letzten Jahre Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn H._____ und seit der Trennung und der Scheidung Unterhaltsbeiträge an seine Frau bezahlt habe. Er habe zum Wohl seiner beiden Kinder geschaut. Da er im Schichtbetrieb sowie am Samstag und Sonntag arbeite und morgens um 6:00 Uhr Arbeitsbeginn habe, sei er auf sein Fahrzeug angewiesen. Der Weg von S._____ nach T._____ betrage 28 km, was pro Monat 1'232 km und somit einen zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 985.60 ergebe. Aufgrund der Schichtarbeit sei zudem die Kantinenverpflegung mit Fr. 220.00 zu berücksichtigen. 2.4. Zunächst moniert der Gesuchsgegner die Nichtberücksichtigung seiner Fahrkosten von Fr. 985.60 für den Arbeitsweg. Aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lohnabrechnung April 2023 (Beilage 9 zur Stellungnahme vom 2. August 2023 [vorinstanzliche Akten]) ergibt sich, dass der Gesuchsgegner bei der I._____ AG (J._____) in T._____ arbeitet. Die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt gemäss dem SBB-Fahrplan XX Minuten, worauf vorliegend abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2016 vom 20. September 2017 E. 1.2). Selbst unter Berücksichtigung des jeweiligen Weges zwischen Wohnort bzw. Arbeitsstelle und der Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel ist die Zeitersparnis des Gesuchsgegner durch die Benutzung seines Fahrzeugs im Verhältnis zum öffentlichen Verkehr nicht genug gross, als dass gesagt werden könnte, der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm nicht zumutbar. Dem Fahrzeug kommt hinsichtlich der Distanz zur Arbeitsstelle bzw. Dauer des Arbeitswegs folglich kein Kompetenzcharakter zu. Dass der Gesuchsgegner im Schichtbetrieb (mit Beginn um 6:00 Uhr morgens) arbeitet, bringt er im Beschwerdeverfahren erstmals vor, womit diese Tatsache (wie auch das hierfür mit Beschwerde eingereichte Beweismittel [Bestätigung des Arbeitsgebers betreffend die Notwendigkeit eines PKW's vom 5. September 2023]) nicht berücksichtigt werden kann (vgl. E. 1.2. hiervor). Der Lohnabrechnung April 2023 (Beilage -5- 9 zur Stellungnahme vom 2. August 2023 [vorinstanzliche Akten]) ist zwar zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner (jedenfalls im Monat April 2023) eine Inkovenienzentschädigung ("Ansatz/Basis: 8.00, Anzahl: 16.80") im Umfang von Fr. 134.40 erhalten hat. Alleine daraus musste die Vorinstanz jedoch nicht auf eine mögliche Schichtarbeit schliessen, zumal der Gesuchsgegner nichts dergleichen geltend gemacht hat und die Inkovenienzentschädigung auch eine Entschädigung für Wochenendarbeit darstellen kann, wobei die öffentlichen Verkehrsmittel auch am Wochenende benutzt werden können bzw. nichts Anderes geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ergibt sich aus der Lohnabrechnung des Monats April 2023 nicht, dass der Gesuchsgegner Schichtarbeit leistet, zumal der darauf ersichtliche Lohnabzug von Fr. 100.00 für den Parkplatz damit zu begründen ist, dass er bis anhin offenbar das Fahrzeug für den Arbeitsweg benutzt und entsprechend einen Parkplatz angemietet hat. Da dem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter zukommt, können die Mietkosten für den Parkplatz bei der Bedarfsberechnung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren sind dem Gesuchsgegner auch keine Mehrauslagen für die Verpflegung zu gewähren, zumal er diese bis anhin nicht belegt hat und es sich beim Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach er Schichtarbeit leiste, um eine – im Beschwerdeverfahren nicht zu beachtende – neue Tatsache handelt. Aus dem Umstand, dass die Steuerverwaltung der Gemeinde S._____ dem Gesuchsgegner die Autokosten sowie die ("verbilligte") auswärtige Verpflegung gemäss Steuerveranlagung 2019 (Beilage 3 zum Gesuch vom 11. Juli 2023 [vorinstanzliche Akten]) in einem gewissen Umfang angerechnet hat und damit offenbar von deren Notwendigkeit ausging (vgl. § 35 Abs. 1 StG [SAR 651.100]), kann der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal hierfür nicht die identischen Voraussetzungen bestehen. So wird im Rahmen der Steuern der Abzug für die Fahrkosten bereits bei einer Zeitersparnis von einer Stunde gewährt und für die Berücksichtigung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung wird lediglich vorausgesetzt, dass die Heimkehr für die Mittagspause nicht möglich ist (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung des Kantons Aargaus 2022, S. 18). Zudem handelt es sich um die Steuererklärung aus dem Jahr 2019, welche nicht aktuell ist und damit nicht feststeht, dass der entsprechende Abzug noch immer (in diesem Umfang) gewährt wird. Die Nichtberücksichtigung der "Nachzahlung" der Steuern im Umfang von Fr. 500.00 moniert der Gesuchsgegner nur implizit, indem er diese in seiner Berechnung des Existenzminimums (Beschwerde, S. 2) aufführt, was den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde grundsätzlich nicht zu genügen vermag (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich beim Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2023 und der Bestätigung der Stundung der Gemeinde S._____ vom 22. Mai 2023 betreffend den Ausstand von Fr. 4'401.20 (beides -6- Beschwerdebeilagen) um Noven handelt, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1.2. hiervor). Unbesehen davon wäre eine Steuerbelastung beim Bedarf des Gesuchsgegners ohnehin nur dann zu berücksichtigen, wenn die Tilgung der Steuern tatsächlich erfolgt (vgl. dazu DANIEL WUFFLI/ DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 338). Der Gesuchsgegner hat es bis anhin unterlassen, die Bezahlung der Steuern nachzuweisen. Vielmehr ist aufgrund des Kontoauszugs der offenen Steuern der Gemeinde S._____ vom 22. Mai 2023 (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 2. August 2023 [vorinstanzliche Akten]) davon auszugehen, dass keine Abzahlungen geleistet werden, da der Gesuchsgegner per 22. Mai 2023 ausstehende Steuerforderungen von gesamthaft Fr. 19'334.60 aufweist, wobei ihm Forderungen im Umfang von Fr. 1'033.40 gestundet worden sind (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 2. August 2023 [vorinstanzliche Akten]). Das Gesagte hätte im Übrigen auch für die laufenden Steuern zu gelten, welche die Vorinstanz mit monatlich Fr. 500.00 im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigt hat. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage betreffend die Berücksichtigung der laufenden Steuern vorliegend offengelassen werden. Unterhaltszahlungen sind vorliegend keine zu berücksichtigen, zumal der Gesuchsgegner ausweislich der Akten keine mehr leistet und er die Bezahlung solcher in seiner Bedarfsberechnung (Stellungnahme vom 2. August 2023, S. 1 [act. 8, vorinstanzliche Akten]; Beschwerde, S. 2) nicht geltend macht. Nachdem die Einkommens- und Bedarfsberechnung durch den Gesuchsgegner im Übrigen nicht beanstandet wurde und sich diese als zutreffend erweist, resultiert aus der Gegenüberstellung der Einkünfte von Fr. 5'500.00 und des Bedarfs von Fr. 4'144.50 ein Überschuss von Fr. 1'355.50, wobei zu erwähnen ist, dass der Gesuchsgegner auch die Bezahlung der laufenden Steuern nicht belegt hat. 2.5. Zusammenfassend ist es dem Gesuchsgegner mit einem monatlichen Überschuss von Fr. 1'355.50 möglich und zumutbar, für die angeordnete Rückzahlung von insgesamt Fr. 12'228.20 aufzukommen, wobei es ihm freisteht, hierfür eine entsprechende Ratenzahlung zu beantragen. 3. Der Gesuchsgegner hat ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und allfällige Parteikosten selbst zu tragen. -7- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. De- zember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 5. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser