2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Gesuchstellern auferlegt und mit dem von diesen geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. Das Gesuch um Ausschluss von Rechtsanwalt C._____ aus dem obergerichtlichen Verfahren wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird den Klägern auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Kläger haben dem Beklagten den Betrag von Fr. 1'500.00 in solidarischer Haftbarkeit direkt zu ersetzen.