7.2. Schliesslich sind die vorinstanzlichen Kosten dem Ausgang entsprechend neu zu verlegen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Demnach haben die Kläger die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 zu tragen. Der Beklagte hat analog dem zuvor Gesagten auch für das vorinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg vom 25. August 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen wird nicht eingetreten.