Der Beklagte prozessiert ohne berufsmässige Vertretung. Ein Anspruch auf angemessene Umtriebsentschädigung besteht nur in begründeten Fällen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte hat das Vorliegen eines solchen begründeten Falls weder behauptet noch belegt. Es ist ihm daher keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. - 14 -