7. 7.1. Der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung im Hauptpunkt. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten folglich den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr, welche auf Fr. 1'500.00 festgesetzt wird (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 VKD), wird mit dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Kläger haben dem Beklagten diesen Betrag in solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO) direkt zu ersetzen. Da die Kläger unterliegen, haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beklagte prozessiert ohne berufsmässige Vertretung.