5. Insgesamt hat die Vorinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des Verfahrens um Rechtsschutz in klaren Fällen zu Unrecht bejaht, da die Rechtslage nicht klar ist. Sie hätte demnach einen Nichteintretensentscheid fällen müssen (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid ist in Gutheissung der Berufung aufzuheben. 6. Das Gesuch des Beklagten um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZPO hemmte die Berufung des Beklagten die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids ohnehin.