4.6. Aufgrund des beschriebenen Novenverbots würde am Ergebnis im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn zwischenzeitlich die gegen den Zuschlag vom tt.mm. 2023 erhobene Beschwerde des Beklagten vom Bundesgericht endgültig abgewiesen und der Steigerungspreis bezahlt worden wäre. Den Klägern steht es mangels Rechtskraft eines Nichteintretensentscheids im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen jedoch offen, ein neues Gesuch einzureichen, sobald die Voraussetzungen hierzu erfüllt sind, oder ein anderes Verfahren zur Durchsetzung der behaupteten Ansprüche einzuleiten (Urteil des Bundesgerichts 4A_420/2012 vom 7. November 2012 E. 5).