Auch insofern erscheint unklar, ob die Ausweisung in der Kompetenz der Kläger lag, oder ob hierzu – wenn auch kein Mietverhältnis zum Beklagten besteht, sondern dieser gestützt auf Art. 19 VZG bis zur Verwertung zum Verbleib berechtigt war – nicht das Betreibungsamt gestützt auf Art. 137 SchKG ausschliesslich zuständig gewesen wäre. Dass das Vorgehen – wie die Kläger mit Berufungsantwort erstmals vorbringen – "nachweislich" mit dem Betreibungsamt abgesprochen wurde (Berufungsantwort Rz. 8.5), ergibt sich nicht aus den Akten, und wäre dieses Novum für die Beurteilung der Voraussetzungen des Rechtsschutzes - 13 -