Die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks umfasst sämtliche Massnahmen, die zu seiner Erhaltung bzw. zur Erhaltung seiner Ertragsfähigkeit sowie zur Gewinnung der Früchte und Erträgnisse nötig sind (BERN- HEIM/KÄNZIG/GEIGER, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 22 zu Art. 155 SchKG). Sie umfasst namentlich Kündigungen an Mieter, Ausweisung von Mietern, Neuvermietungen, Bezug der Miet- und Pachtzinse, etc. (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 VZG). Auch insofern erscheint unklar, ob die Ausweisung in der Kompetenz der Kläger lag, oder ob hierzu – wenn auch kein Mietverhältnis zum Beklagten besteht, sondern dieser gestützt auf Art.