4.5. Weiter unterstehen Grundstücke bis zur Bezahlung des Kaufpreises auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Verwaltung des Betreibungsamts (Art. 137 SchKG). Die Steigerungsbedingungen vom tt.mm. 2023 (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 10. Juli 2023) hielten zudem fest, dass der Antritt der Steigerungsobjekte mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch erfolge. Für diese Anmeldung gälten die Vorschriften der Art. 66 und 67 VZG (Ziff. 17).