66 VZG auseinandersetze, klärt diese Frage nicht. Weiter wird in der Literatur von diversen Autoren die Meinung vertreten, dass der Eigentumsübergang unter der Suspensivbedingung steht, dass der Steigerungspreis bezahlt wird, die Wirkungen des Zuschlags mithin mit der vollständigen Bezahlung eintreten. Auch hiermit setzen sich die von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheide und Literaturstellen nicht explizit auseinander. Seitens der Kläger wurde denn auch nicht bestritten, dass der Steigerungspreis noch nicht bezahlt wurde.