den Zuschlag Beschwerde erhoben wurde. In jenem Verfahren wurde der Zuschlag zuvor bereits rechtskräftig durch das Bundesgericht bestätigt. Im zugrundeliegenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich führte dieses denn auch aus: "Die Aktivlegitimation der Berufungsklägerin im Ausweisungsverfahren ist damit auch ohne Eintragung im Grundbuch kraft rechtskräftigem Zuschlag [Hervorhebung eingefügt] zu bejahen." (OG ZH LF170053 vom 11. September 2017 E. 3 und 5.3). Auch BGE 129 III 100, in dem sich das Bundesgericht mit der Frage der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 66 VZG auseinandersetze, klärt diese Frage nicht.