Zwar spricht das Bundesgericht verschiedentlich davon, dass das Eigentum "unmittelbar" mit bzw. "im Moment" des Zuschlags erfolgt und der Erwerber "sofort" alle Rechte ausüben kann, die ohne grundbuchliche Eintragung denkbar sind (BGE 128 III 82 E. 1, 5A_811/2017 vom 6. November 2017 E. 3). Dem Beklagten ist jedoch zuzustimmen, dass sich das Bundesgericht etwa im von der Vorinstanz zitierten Entscheid (5A_811/2017 vom 6. November 2017 E. 3) nicht mit der Situation auseinandersetzen musste, dass gegen - 12 -