Nicht abschliessend klar ist hingegen, ob der Eigentumsübergang bereits mit dem Aussprechen des Zuschlags oder erst nach dessen "Wirksamwerden" erfolgt. Zwar spricht das Bundesgericht verschiedentlich davon, dass das Eigentum "unmittelbar" mit bzw. "im Moment" des Zuschlags erfolgt und der Erwerber "sofort" alle Rechte ausüben kann, die ohne grundbuchliche Eintragung denkbar sind (BGE 128 III 82 E. 1, 5A_811/2017 vom 6. November 2017 E. 3).