4.4. 4.4.1. Nach dem Gesagten ist die Rechtslage insofern klar, als dass der ausserbuchliche Eigentumserwerb an Grundstücken in der Zwangsvollstreckung keinen Grundbucheintrag voraussetzt und der neue Eigentümer Rechte, die nicht mit dem Grundbucheintrag zusammenhängen, bereits mit dem Eigentumserwerb ausüben bzw. vollstrecken kann. Nicht abschliessend klar ist hingegen, ob der Eigentumsübergang bereits mit dem Aussprechen des Zuschlags oder erst nach dessen "Wirksamwerden" erfolgt.