Das Obergericht setzte sich mit dem Meinungsstand in der Literatur jedoch nicht auseinander. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2017 vom 6. November 2017), setzte sich jedoch mit der Frage, ob die Bezahlung des Steigerungspreises eine Suspensivbedingung darstellt oder nicht, ebenfalls nicht explizit auseinander.