wird die Meinung vertreten, dass Voraussetzung für den Eigentumserwerb der Zuschlag sei, der am Tag der Versteigerung ausgesprochen werde. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch – weil suspensiv bedingt – noch nicht wirksam. Die Wirksamkeit des Zuschlags sei vielmehr von allenfalls erforderlichen, noch beizubringenden Bewilligungen (a.A. betreffend Art. 67 BGBB, BGE 123 III 406 E. 3), auf jeden Fall aber von der vollständigen Bezahlung des Zuschlagspreises (einschliesslich der Kosten der Eigentumsübertragung) abhängig. Ein lediglich bedingter und damit noch nicht wirksamer Zuschlag könne noch keinen ausserbuchlichen Eigentumsübergang bewirken.