4.3. Weiter soll die Anmeldung in der Regel erst erfolgen, nachdem die Kosten der Eigentumsübertragung sowie der Zuschlagspreis vollständig bezahlt sind (Art. 66 Abs. 2 VZG). Wenn ein Zahlungstermin gewährt wurde, bleibt das Grundstück bis zur Bezahlung der Kaufsumme auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers in der Verwaltung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG). Wie vorstehend erwähnt (E. 4.2.2) wird der Eigentumserwerb mitunter vom Wirksamwerden des Zuschlags abhängig gemacht. In der Lehre - 11 -