LORANDI vertritt die Meinung, dass der Zuschlag noch vor Eintritt der formellen Rechtskraft Rechtswirkungen entfalte – anders als bei Gestaltungsurteilen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft Wirkung entfalten (vgl. MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, N. 97 zu Art. 656 ZGB). Dies hauptsächlich aus Praktikabilitätserwägungen, da nicht nur der Kreis der zur Beschwerde Legitimierten gross sei, sondern auch für jeden die Beschwerdefrist individuell laufe und die absolute Befristung nach Art. 132a Abs. 3 SchKG immerhin ein Jahr seit der Verwertung betrage (LORANDI, der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss., 1994, S. 115).