Bis dahin seien die Kläger nicht berechtigt, die Ausweisung des Beklagten zu verlangen. Namentlich würden sich die von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheide (BGE 128 III 82, 5A_811/2017) und Literaturstellen nicht mit dem Fall auseinandersetzen, dass gegen den Zuschlag Beschwerde erhoben wurde. Es bestehe mithin keine etablierte Rechtspraxis zu den aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. Berufung Rz. 143; vgl. auch Gesuchsantwort S. 4 f.).