3.2. Der Beklagte rügt eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Er bringt im Wesentlichen vor, dass der Zuschlag bedingt sei: erst müsste seine Beschwerde gegen den Zuschlag vom tt.mm. 2023 (Art. 17 SchKG) rechtskräftig beurteilt worden sein, alsdann müsse der Steigerungspreis vollständig an das Betreibungsamt bezahlt und die Anmeldung zur Eintragung im Grundbuch erfolgt sein (Art. 137 SchKG bzw. Ziff. 14 der Steigerungsbedingungen). Bis dahin seien die Kläger nicht berechtigt, die Ausweisung des Beklagten zu verlangen.