Ersteigerers im Grundbuch beziehe. Keine Einschränkung des Ersteigerers bestehe in Bezug auf die Ausübung von Rechten, die keinen Grundbucheintrag voraussetzten, wie beispielsweise die Kündigung eines Mietverhältnisses. Ob und inwiefern die Kläger die Rechte, die ihnen als Eigentümer ohne Grundbucheintrag zukommen, ausüben möchten, stehe in ihrem Ermessen. Die Rechtslage sei daher klar (angefochtener Entscheid E. 1.2.2). Sinngemäss erachtet die Vorinstanz auch den entscheidwesentlichen Sachverhalt (Erwerb des Hof X.____) als unbestritten bzw. sofort beweisbar i.S.v. Art. 257 Abs. 1 ZPO (angefochtener Entscheid E. 2.1 f.).