3. 3.1. Die Kläger ersuchten die Vorinstanz um Anordnung der Ausweisung des Beklagten vom Hof X.____, nachdem ihnen in der Zwangsversteigerung desselben am tt.mm. 2023 der Zuschlag erteilt worden ist. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der Beschwerde gegen den Zuschlag gemäss Art. 66 Abs. 1 VZG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, die aufschiebende Wirkung sich aber bloss auf die Eintragung des -8-