2.5. Soweit der Beklagte eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend macht, weil es dem Rechtsvertreter der Kläger an der Postulationsfähigkeit mangle, ist die Rüge folglich unbegründet. Soweit er sich auf das obergerichtliche Verfahren bezieht, ist der Antrag um "Ausschluss" des klägerischen Rechtsvertreters abzuweisen.