2.4. Die Vorinstanz erwog, dass der Rechtsvertreter der Kläger gemäss seinen glaubhaften Ausführungen in seiner Eingabe vom 11. August 2023 noch nie vom Gesuchsgegner mandatiert worden sei. Auch seine vormalige Tätigkeit bei der Anwaltskanzlei "E._____" führe nicht per se zu einer Interessenkollision (angefochtener Entscheid E. 2.3.1). Inwiefern diese Würdigung falsch sein sollte, legte der Beklagte nicht ansatzweise dar. Dass zwischen ihm und dem Rechtsvertreter der Kläger bzw. F._____, einem ehemaligen Anwalt der E.___