2.3. Der Beklagte bringt vor, er habe die Vorinstanz über die Unzulässigkeit der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 1. Juni 2023 informiert, sobald er davon erfahren habe. Er habe seine Einwände mehrfach wiederholt und hinreichend substantiiert. Dennoch habe die Vorinstanz zu Unrecht die unzulässige Rechtsvertretung weiterbestehen lassen, aufgrund von blossen Behauptungen der unzulässigen Rechtsvertretung, denen kein Glauben zu schenken sei. Es gelte generell, dass schon der Anschein oder die Möglichkeit einer Interessenkollision ausreiche, damit eine solche Rechtsvertretung ausgeschlossen werden müsse (Berufung Rz. 128, 161 ff., 207).