124 Abs. 1 ZPO einzuordnen. Für die klageeinleitende Rechtshandlung ist die Vertretungsbefugnis ausserdem eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Wenn die Vertretungsbefugnis dem Anwalt abgesprochen wird, muss der betroffenen Partei eine Frist angesetzt werden, damit sie -7- den Mangel beheben kann (Art. 132 ZPO analog) (BGE 147 III 351 = Pra 2022 Nr. 21, E. 6 insb. 6.3).