Dem ist beizupflichten. Namentlich trifft die Ansicht des Beklagten, wonach der Streitwert Null betrage, weil die Kläger kein Recht hätten, über die Liegenschaft zu verfügen (Berufung Rz. 160), offensichtlich nicht zu. Der Streitwert ist nicht davon abhängig, wer letztlich Recht bekommt. Im Übrigen bestreitet er die Berechnung der Kläger nicht substantiiert. Die Berufung ist demnach zulässig.