vom 11. Juni 2018 E. 1.2.1). Vorliegend habe nie ein Mietverhältnis bestanden, weshalb auf den Nutzungswert bzw. den Nutzungsausfall abzustellen sei (m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2017 vom 6. November 2017 E. 1). Der Nutzungsausfall liege vorliegend im entgangenen Pachtzins. Dieser werde mangels vorliegender Pachtzinsschätzung auf Fr. 70'045.50 geschätzt, womit der Streitwert Fr. 35'022.75 (Fr. 70'045.50 / 12 * 6) betrage (vgl. im Einzelnen Gesuch Rz. 5). Die Vorinstanz erwog, dass die Ausführungen der Kläger nicht zu beanstanden seien und ging insofern von einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 aus. Dem ist beizupflichten.