1. 1.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Kläger brachten vor Vorinstanz vor, gehe es in mietrechtlichen Verfahren nur um die Frage der Ausweisung, bestehe das wirtschaftliche Interesse der Parteien im Mietwert, der durch die Verzögerung infolge des Summarverfahrens selber entstehe. Dabei sei von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen (m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2017 -6-