3. Sollte letzterem Antrag nicht unmittelbar nach Anhängigwerden der vorliegenden Berufung stattgegeben werden, sei das Verfahren nicht fortzuführen, beziehungsweise sei das Verfahren zu sistieren, bis die Frage der Unzulässigkeit des Rechtsvertreters endgültig entschieden ist." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2023 (Postaufgabe) beantragten die Kläger die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten. 3.3. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine weitere Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: