3. Für den Fall, dass dem Gesuch doch (teilweise) stattgegeben werden sollte, seien keine Frist und keine Bedingungen für die Aufgabe der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes und das Verlassen der Liegenschaft anzuordnen, welche die Fristen und Bedingungen von Art. 14 und Art. 15 Abs. 2 u. 3 LPG unterschreiten (Kündigung innert dreier Mo- -5- nate nach Rechtskraft des Zuschlags, beziehungsweise, Rechtswirksamkeit des Eigentumsübergangs; Fristdauer eines Jahres auf den ordentlichen Termin; Recht auf Erstreckung).