5. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner den Gesuchstellern Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. 6. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchstellern eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 2'637.30 (inbegriffen Auslagenersatz von Fr. 71.32 und Mehrwertsteuer von Fr. 188.56) zu bezahlen. 7. Der Gesuchsgegner hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen."