3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, Ziff. 1 vorstehend innert zehn Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides umzusetzen. Diese Aufforderung ergeht unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde o- der einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.