1.3. Die gegen den Zuschlag vom tt.mm. 2023 vom Beklagten erhobenen Beschwerde (Art. 17 SchKG) wurde vom Präsidium des Zivilgerichts Laufenburg als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Entscheid BE.2023.4 vom 26. Mai 2023). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde von der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau abgewiesen (Entscheid KBE.2023.10 vom 23. August 2023). Das Verfahren ist derzeit am Bundesgericht hängig. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 19. Juni 2023 um Rechtsschutz in klaren Fällen stellten die Kläger beim Bezirksgericht Laufenburg folgende Begehren: