5. Für das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird keine Spruchgebühr erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Die Gesuche der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren werden abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)