3. Die Spruchgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 wird dem Beklagten zu 85 % mit Fr. 2'550.00 und der Klägerin zu 15 % mit Fr. 450.00 auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 2'000.00) verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass der Beklagte der Obergerichtskasse noch Fr. 550.00 nachzuzahlen hat. - 28 - 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren 70 % ihrer gerichtlich auf Fr. 2'430.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'700.00, zu bezahlen.