Diese Gesuche sind zum vornherein abzuweisen, weil es die Klägerin versäumt hat, vom Beklagten, der ihrer Darstellung zufolge leistungsfähig ist, einen Prozesskostenvorschuss geltend zu machen. Wie bereits ausgeführt, kann einem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nur entsprochen werden, wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (vgl. Erw. 5.4.1 oben). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.