7.7 % Mehrwertsteuern). Der Beklagte hat der Klägerin damit für das Berufungsverfahren als Parteientschädigung Fr. 1'700.00 zu bezahlen. - 27 - 8.2. Die Beschwerde der Klägerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird zwar abgewiesen (vgl. Erw. 5.6 oben). Aufgrund des Konnexes dieser Beschwerde mit der Berufung in punkto Prozesskostenvorschuss, mit welcher die Klägerin teilweise obsiegt (vgl. Erw. 5.5.5 oben), ist allerdings davon abzusehen, der Klägerin eine Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.